Cyber Resilience Act :
Artikel 51- Koordinierung der notifizierten Stellen
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
- Artikel 35 – Notifizierung
- Artikel 36 – Notifizierende Behörden
- Artikel 37 – Anforderungen an notifizierende Behörden
- Artikel 38 – Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Artikel 39 – Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 40 – Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
- Artikel 41 – Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
- Artikel 42 – Antrag auf Notifizierung
- Artikel 43 – Notifizierungsverfahren
- Artikel 44 – Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 45 – Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 46 – Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 47 – Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 48 – Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
- Artikel 49 – Meldepflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 50 – Erfahrungsaustausch
- Artikel 51 – Koordinierung der notifizierten Stellen
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektorübergreifenden Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.