Cyber Resilience Act :
Artikel 46- Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
- Artikel 35 – Notifizierung
- Artikel 36 – Notifizierende Behörden
- Artikel 37 – Anforderungen an notifizierende Behörden
- Artikel 38 – Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Artikel 39 – Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 40 – Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
- Artikel 41 – Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
- Artikel 42 – Antrag auf Notifizierung
- Artikel 43 – Notifizierungsverfahren
- Artikel 44 – Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 45 – Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 46 – Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 47 – Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 48 – Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
- Artikel 49 – Meldepflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 50 – Erfahrungsaustausch
- Artikel 51 – Koordinierung der notifizierten Stellen
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.