Cyber Resilience Act :
Artikel 4- Freier Verkehr
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1-Gegenstand
- Artikel 2 -Anwendungsbereich
- Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 – Freier Verkehr
- Artikel 5 – Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen
- Artikel 6 – Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 7 – Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 8 – Kritische Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 9 – Konsultation der Interessenträger
- Artikel 10 – Ausbau der Kompetenzen in einem digitalen Umfeld mit Cyberabwehrfähigkeit
- Artikel 11 – Allgemeine Produktsicherheit
- Artikel 12 – Hochrisiko-KI-Systeme
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die Mitgliedstaaten behindern in den von dieser Verordnung erfassten Aspekten nicht die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen, die dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht die Präsentation oder Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementen, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich Prototypen, sofern das Produkt mit eine sichtbare Kennzeichnung aufweist, die deutlich darauf hinweist, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und erst auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es dies tut.
(3) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht die Bereitstellung auf dem Markt von unfertiger Software, die dieser Verordnung nicht entspricht, sofern die Software nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird, der für Testzwecke erforderlich ist, und mit einer sichtbaren Kennzeichnung deutlich darauf hinweist, dass sie dieser Verordnung nicht entspricht und außer zu Testzwecken nicht auf dem Markt verfügbar sein wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Sicherheitsbauteile im Sinne von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung.