Cyber Resilience Act :
Artikel 1- Gegenstand
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1-Gegenstand
- Artikel 2 -Anwendungsbereich
- Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 – Freier Verkehr
- Artikel 5 – Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen
- Artikel 6 – Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 7 – Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 8 – Kritische Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 9 – Konsultation der Interessenträger
- Artikel 10 – Ausbau der Kompetenzen in einem digitalen Umfeld mit Cyberabwehrfähigkeit
- Artikel 11 – Allgemeine Produktsicherheit
- Artikel 12 – Hochrisiko-KI-Systeme
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a)
Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen, um die Cybersicherheit solcher Produkte zu gewährleisten;
b)
grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an die Konzeption, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf diese Produkte hinsichtlich der Cybersicherheit;
c)
grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an die von den Herstellern festgelegten Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen, um die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen während der erwarteten Nutzungsdauer der Produkte zu gewährleisten, sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf diese Verfahren;
d)
Vorschriften für die Marktüberwachung, einschließlich Überwachung, und die Durchsetzung der in diesem Artikel genannten Vorschriften und Anforderungen.