Cyber Resilience Act :
Artikel 26- Leitlinien
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 13 – Pflichten der Hersteller
- Artikel 14 – Meldepflichten der Hersteller
- Artikel 15 – Freiwillige Meldungen
- Artikel 16 – Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform
- Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
- Artikel 18 – Bevollmächtigte
- Artikel 19 – Pflichten der Einführer
- Artikel 20 – Pflichten der Händler
- Artikel 21 – Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
- Artikel 22 – Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten
- Artikel 23 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Artikel 24 – Pflichten der Verwalter quelloffener Software
- Artikel 25 – Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
- Artikel 26 – Leitlinien
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
(2) Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
a)
den Anwendungsbereich dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf Datenfernverarbeitungslösungen und freier und quelloffener Software,
b)
die Anwendung von Unterstützungszeiträumen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen;
c)
Leitlinien für Hersteller, die dieser Verordnung unterliegen und auch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung oder anderen damit zusammenhängenden Rechtsakten der Union unterliegen;
d)
den Begriff der wesentlichen Änderung.
Die Kommission führt ferner eine leicht zugängliche Liste der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(3) Bei der Ausarbeitung der Leitlinien gemäß diesem Artikel konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger.