Cyber Resilience Act :
Artikel 24- Pflichten der Verwalter quelloffener Software
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 13 – Pflichten der Hersteller
- Artikel 14 – Meldepflichten der Hersteller
- Artikel 15 – Freiwillige Meldungen
- Artikel 16 – Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform
- Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
- Artikel 18 – Bevollmächtigte
- Artikel 19 – Pflichten der Einführer
- Artikel 20 – Pflichten der Händler
- Artikel 21 – Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
- Artikel 22 – Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten
- Artikel 23 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Artikel 24 – Pflichten der Verwalter quelloffener Software
- Artikel 25 – Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
- Artikel 26 – Leitlinien
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Verwalter quelloffener Software entwickeln und dokumentieren auf überprüfbare Weise eine Cybersicherheitsstrategie, um die Entwicklung eines sicheren Produkts mit digitalen Elementen sowie einen wirksamen Umgang mit Schwachstellen durch die Entwickler dieses Produkts zu fördern. Diese Strategie fördert auch die freiwillige Meldung von Schwachstellen gemäß Artikel 15 durch die Entwickler dieses Produkts und trägt den Besonderheiten des Verwalters quelloffener Software und den rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen, denen er unterliegt, Rechnung. Diese Strategie umfasst insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit der Dokumentation, Behebung und Beseitigung von Schwachstellen und fördert den Austausch von Informationen über aufgedeckte Schwachstellen innerhalb der Open-Source-Gemeinschaft.
(2) Verwalter quelloffener Software arbeiten auf deren Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um die Cybersicherheitsrisiken zu mindern, die von einem Produkt mit digitalen Elementen ausgehen, das als freie und quelloffene Software gilt.
Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde übermitteln Verwalter quelloffener Software dieser Behörde in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache die in Absatz 1 genannten Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form.
(3) Die in Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit sie an der Entwicklung der Produkte mit digitalen Elementen beteiligt sind. Die in Artikel 14 Absätze 3 und 8 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auswirken, Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen, die von den Verwaltern quelloffener Software für die Entwicklung solcher Produkte bereitgestellt werden.