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Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG :

Änderung durch Nr. 3

3. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards unter den in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards oder die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Standards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.
In Zusammenhang mit Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte, die im Einklang mit Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c angenommen werden, und unter den in den Artikeln 27a und 27b festgelegten Bedingungen zudem Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards und Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.“

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Durch die Kriterien, die die Kommission zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung heranzieht, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern gemäß Unterabsatz 3 verwendet werden, ist zumindest gewährleistet,

a) dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren offenzulegen;

b) dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen offenzulegen, die für das Verständnis ihrer nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihren Geschäftsverlauf, ihr Geschäftsergebnis und ihre Lage erforderlich sind.“