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Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :

§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Teil 4 – Besondere Bestimmungen für die Verarbeitung im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten (§ 85 – § 86)

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.