BSI-Gesetz – BSIG :
§ 24 Recht auf Berichtigung
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 Aufgaben des Bundesamtes
- § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
- § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 6 Informationsaustausch
- § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
- § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
- § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
- § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
- § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
- § 12 Bestandsdatenauskunft
- § 13 Warnungen
- § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
- § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
- § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
- § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
- § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
- § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
- § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
- § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
- § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 24 Recht auf Berichtigung
- § 25 Recht auf Löschung
- § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- § 27 Widerspruchsrecht
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.