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BSI-Gesetz – BSIG :

§ 24 Recht auf Berichtigung

 

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Teil 2 – Das Bundesamt

Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten

Teil 7 – Aufsicht

Teil 8 – Bußgeldvorschriften

Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.