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BSI-Gesetz – BSIG :

§ 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen

 

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Teil 2 – Das Bundesamt

Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten

Teil 7 – Aufsicht

Teil 8 – Bußgeldvorschriften

Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.