BSI-Gesetz – BSIG :
§ 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 Aufgaben des Bundesamtes
- § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
- § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 6 Informationsaustausch
- § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
- § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
- § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
- § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
- § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
- § 12 Bestandsdatenauskunft
- § 13 Warnungen
- § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
- § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
- § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
- § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
- § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
- § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
- § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
- § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
- § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 24 Recht auf Berichtigung
- § 25 Recht auf Löschung
- § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- § 27 Widerspruchsrecht
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.