BSI-Gesetz – BSIG :
§ 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
- § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
- § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
- § 32 Meldepflichten
- § 33 Registrierungspflicht
- § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
- § 35 Unterrichtungspflichten
- § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
- § 37 Ausnahmebescheid
- § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
- § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
- § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
- § 42 Auskunftsverlangen
- § 43 Informationssicherheitsmanagement
- § 44 Vorgaben des Bundesamtes
- § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
- § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
- § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.
(2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.
(3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist. Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.
(5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.