BSI-Gesetz – BSIG :
§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
- § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
- § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
- § 32 Meldepflichten
- § 33 Registrierungspflicht
- § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
- § 35 Unterrichtungspflichten
- § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
- § 37 Ausnahmebescheid
- § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
- § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
- § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
- § 42 Auskunftsverlangen
- § 43 Informationssicherheitsmanagement
- § 44 Vorgaben des Bundesamtes
- § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
- § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
- § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
1.
Bundesbehörden,
2.
öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie
3.
weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort angeordnet.
(2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
(3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.