BSI-Gesetz – BSIG :
§ 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
- § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
- § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
- § 32 Meldepflichten
- § 33 Registrierungspflicht
- § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
- § 35 Unterrichtungspflichten
- § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
- § 37 Ausnahmebescheid
- § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
- § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
- § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
- § 42 Auskunftsverlangen
- § 43 Informationssicherheitsmanagement
- § 44 Vorgaben des Bundesamtes
- § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
- § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
- § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
-
Name der Einrichtung;
- 2.
-
einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
- 3.
-
Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 4.
-
aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 5.
-
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
- 6.
-
die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
(4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.