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BSI-Gesetz – BSIG :

§ 6 Informationsaustausch

 

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Teil 2 – Das Bundesamt

Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten

Teil 7 – Aufsicht

Teil 8 – Bußgeldvorschriften

Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.