BSI-Gesetz – BSIG :
§ 6 Informationsaustausch
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 Aufgaben des Bundesamtes
- § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
- § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 6 Informationsaustausch
- § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
- § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
- § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
- § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
- § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
- § 12 Bestandsdatenauskunft
- § 13 Warnungen
- § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
- § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
- § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
- § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
- § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
- § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
- § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
- § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
- § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 24 Recht auf Berichtigung
- § 25 Recht auf Löschung
- § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- § 27 Widerspruchsrecht
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.