Cyber Resilience Act :
Artikel 9- Konsultation der Interessenträger
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1-Gegenstand
- Artikel 2 -Anwendungsbereich
- Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 – Freier Verkehr
- Artikel 5 – Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen
- Artikel 6 – Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 7 – Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 8 – Kritische Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 9 – Konsultation der Interessenträger
- Artikel 10 – Ausbau der Kompetenzen in einem digitalen Umfeld mit Cyberabwehrfähigkeit
- Artikel 11 – Allgemeine Produktsicherheit
- Artikel 12 – Hochrisiko-KI-Systeme
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Bei der Vorbereitung von Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger, wie die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, Unternehmen des Privatsektors, einschließlich Kleinstunternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen, die Open-Source-Software-Gemeinschaft, Verbraucherverbände, Hochschulen und einschlägige Agenturen und Einrichtungen der Union sowie auf Unionsebene eingerichtete Expertengruppen, und berücksichtigt deren Ansichten. Insbesondere konsultiert die Kommission in folgenden Fällen gegebenenfalls in folgender strukturierter Weise diese Interessenträger und holt deren Ansichten ein:
a)
bei der Erstellung der in Artikel 26 genannten Leitlinien;
b)
unbeschadet Artikel 61 bei der Ausarbeitung der technischen Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Produktkategorien gemäß Artikel 7 Absatz 4, bei der Bewertung, ob die Liste der Produktkategorien gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 aktualisiert werden muss, oder bei der Durchführung der Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den Markt gemäß Artikel 8 Absatz 1;
c)
bei der Durchführung von Vorbereitungsarbeiten für die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission organisiert regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Konsultations- und Informationssitzungen, um die Ansichten der in Absatz 1 genannten Interessenträger zur Durchführung dieser Verordnung einzuholen.