Cyber Resilience Act :
Artikel 5- Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1-Gegenstand
- Artikel 2 -Anwendungsbereich
- Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 – Freier Verkehr
- Artikel 5 – Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen
- Artikel 6 – Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 7 – Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 8 – Kritische Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 9 – Konsultation der Interessenträger
- Artikel 10 – Ausbau der Kompetenzen in einem digitalen Umfeld mit Cyberabwehrfähigkeit
- Artikel 11 – Allgemeine Produktsicherheit
- Artikel 12 – Hochrisiko-KI-Systeme
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Produkte mit digitalen Elementen bei der Beschaffung oder Verwendung dieser Produkte für bestimmte Zwecke zusätzlichen Cybersicherheitsanforderungen zu unterwerfen, auch wenn diese Produkte für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung beschafft oder verwendet werden, sofern diese Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und für die Erreichung dieser Zwecke notwendig und verhältnismäßig sind.
(2) Unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU stellen die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicher, dass die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung, einschließlich der Fähigkeit der Hersteller, Schwachstellen wirksam zu bewältigen, im Vergabeverfahren berücksichtigt wird.