Cyber Resilience Act :
Artikel 21- Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 13 – Pflichten der Hersteller
- Artikel 14 – Meldepflichten der Hersteller
- Artikel 15 – Freiwillige Meldungen
- Artikel 16 – Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform
- Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
- Artikel 18 – Bevollmächtigte
- Artikel 19 – Pflichten der Einführer
- Artikel 20 – Pflichten der Händler
- Artikel 21 – Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
- Artikel 22 – Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten
- Artikel 23 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Artikel 24 – Pflichten der Verwalter quelloffener Software
- Artikel 25 – Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
- Artikel 26 – Leitlinien
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 genannten Pflichten, wenn dieser Einführer oder Händler ein Produkt mit digitalen Elementen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder eine wesentliche Änderung an einem bereits in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen vornimmt.