Cyber Resilience Act :
Artikel 18- Bevollmächtigte
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 13 – Pflichten der Hersteller
- Artikel 14 – Meldepflichten der Hersteller
- Artikel 15 – Freiwillige Meldungen
- Artikel 16 – Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform
- Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
- Artikel 18 – Bevollmächtigte
- Artikel 19 – Pflichten der Einführer
- Artikel 20 – Pflichten der Händler
- Artikel 21 – Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
- Artikel 22 – Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten
- Artikel 23 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Artikel 24 – Pflichten der Verwalter quelloffener Software
- Artikel 25 – Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
- Artikel 26 – Leitlinien
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die in Artikel 13 Absatz 1 bis Absatz 11, Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 14 festgelegten Pflichten sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten.
(3) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a)
Bereithaltung der in Artikel 28 genannten EU-Konformitätserklärung und der in Artikel 31 genannten technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden mindestens zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen oder für den Unterstützungszeitraum, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist;
b)
Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen;
c)
Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die von einem Produkt mit digitalen Elementen ausgehen, das zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehört.