BSI-Gesetz – BSIG :
§ 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 Aufgaben des Bundesamtes
- § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
- § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 6 Informationsaustausch
- § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
- § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
- § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
- § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
- § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
- § 12 Bestandsdatenauskunft
- § 13 Warnungen
- § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
- § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
- § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
- § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
- § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
- § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
- § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
- § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
- § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 24 Recht auf Berichtigung
- § 25 Recht auf Löschung
- § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- § 27 Widerspruchsrecht
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
1.
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
2.
die Auskunftserteilung
a)
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
b)
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.