Cyber Resilience Act :
Artikel 59- Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
- Artikel 52 – Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 53 – Zugang zu Daten und zur Dokumentation
- Artikel 54 – Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 55 – Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 56 – Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 57 – Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 58 – Formale Nichtkonformität
- Artikel 59 – Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 60 – Koordinierte Kontrollen (Sweeps)
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen einschlägigen Behörden die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Gewährleistung der Cybersicherheit und des Verbraucherschutzes in Bezug auf bestimmte in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen vereinbaren, insbesondere in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, bei denen häufig Cybersicherheitsrisiken festgestellt werden.
(2) Die Kommission oder die ENISA schlagen gemeinsame Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung vor, die von Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von Hinweisen oder Informationen, wonach Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, durchgeführt werden sollen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien der Vereinbarung beeinträchtigt.
(4) Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle Informationen verwenden, die sie im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung waren, erlangt hat.
(5) Die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die Kommission machen die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich.