Cyber Resilience Act :
Artikel 53- Zugang zu Daten und zur Dokumentation
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
- Artikel 52 – Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 53 – Zugang zu Daten und zur Dokumentation
- Artikel 54 – Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 55 – Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 56 – Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 57 – Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 58 – Formale Nichtkonformität
- Artikel 59 – Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 60 – Koordinierte Kontrollen (Sweeps)
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Soweit dies für die Bewertung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen und der von deren Herstellern festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erforderlich ist, erhalten die Marktüberwachungsbehörden auf begründeten Antrag in einer für sie leicht verständlichen Sprache Zugang zu den Daten, die für die Bewertung der Konzeption, Entwicklung, Herstellung und die Behandlung von Schwachstellen solcher Produkte erforderlich sind, einschließlich der betreffenden internen Unterlagen des betroffenen Wirtschaftsakteurs.