Cyber Resilience Act :
Artikel 47- Operative Pflichten der notifizierten Stellen
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
- Artikel 35 – Notifizierung
- Artikel 36 – Notifizierende Behörden
- Artikel 37 – Anforderungen an notifizierende Behörden
- Artikel 38 – Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Artikel 39 – Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 40 – Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
- Artikel 41 – Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
- Artikel 42 – Antrag auf Notifizierung
- Artikel 43 – Notifizierungsverfahren
- Artikel 44 – Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 45 – Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 46 – Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 47 – Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 48 – Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
- Artikel 49 – Meldepflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 50 – Erfahrungsaustausch
- Artikel 51 – Koordinierung der notifizierten Stellen
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 und Anhang VIII durch.
(2) Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe der Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, der Branche, in der sie tätig sind, ihrer Struktur, ihres Grads der Komplexität und des Cybersicherheitsrisikos der betroffenen Produkte mit digitalen Elementen und Technologien und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
(3) Die notifizierten Stellen gehen hierbei jedoch so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität der Produkte mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung erforderlich ist.
(4) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 27 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(5) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt mit digitalen Elementen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.
(6) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigungen ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.