Cyber Resilience Act :
Artikel 43- Notifizierungsverfahren
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
- Artikel 35 – Notifizierung
- Artikel 36 – Notifizierende Behörden
- Artikel 37 – Anforderungen an notifizierende Behörden
- Artikel 38 – Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Artikel 39 – Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 40 – Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
- Artikel 41 – Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
- Artikel 42 – Antrag auf Notifizierung
- Artikel 43 – Notifizierungsverfahren
- Artikel 44 – Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 45 – Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 46 – Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 47 – Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 48 – Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
- Artikel 49 – Meldepflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 50 – Erfahrungsaustausch
- Artikel 51 – Koordinierung der notifizierten Stellen
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die notifizierenden Behörden notifizieren nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen in Artikel 39 erfüllen.
(2) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten Informationssystems für die nach dem neuen Konzept notifizierten und benannten Organisationen.
(3) Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Produkten mit digitalen Elementen sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 42 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Unterlagen vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen in Artikel 39 genügt.
(5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, falls eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, falls keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
(6) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über alle späteren relevanten Änderungen der Notifizierung informiert.