Cyber Resilience Act :
Artikel 25- Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 13 – Pflichten der Hersteller
- Artikel 14 – Meldepflichten der Hersteller
- Artikel 15 – Freiwillige Meldungen
- Artikel 16 – Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform
- Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
- Artikel 18 – Bevollmächtigte
- Artikel 19 – Pflichten der Einführer
- Artikel 20 – Pflichten der Händler
- Artikel 21 – Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
- Artikel 22 – Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten
- Artikel 23 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Artikel 24 – Pflichten der Verwalter quelloffener Software
- Artikel 25 – Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software
- Artikel 26 – Leitlinien
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Um die in Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Sorgfaltspflicht zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Hersteller, die freie und quelloffene Softwarekomponenten in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Einführung freiwilliger Programme zur Bescheinigung der Sicherheit zu ergänzen, die es den Entwicklern oder Nutzern von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten, sowie anderen Dritten ermöglichen, die Konformität dieser Produkte mit allen oder bestimmten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder sonstigen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu bewerten.