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Cyber Resilience Act :

Artikel 6- Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen

 

Produkte mit digitalen Elementen werden nur dann auf dem Markt bereitgestellt, wenn

a)

sie den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden sowie gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden; und

b)

die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II entsprechen.