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BSI-Gesetz – BSIG :

§ 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person

 

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Teil 2 – Das Bundesamt

Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten

Teil 7 – Aufsicht

Teil 8 – Bußgeldvorschriften

Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
1.
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
2.
die Auskunftserteilung
a)
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
b)
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.