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Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – Auszug:

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 67 Begriffsbestimmungen

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

§ 85 Strafvorschriften

§ 85a Bußgeldvorschriften

(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

(2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet.

(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.