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KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG

§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

§ 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen

§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt

§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung

§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung

§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan

§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen

§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten

§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

§ 21 Berichtspflichten

§ 22 Ausnahmebescheid

§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Evaluierung

§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.
(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.
(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.