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KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

§ 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen

§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt

§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung

§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung

§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan

§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen

§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten

§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

§ 21 Berichtspflichten

§ 22 Ausnahmebescheid

§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Evaluierung

§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen und Übungen anbieten.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann bei der Europäischen Kommission mit Zustimmung des betroffenen Betreibers kritischer Anlagen einen Antrag auf Organisation einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die der Betreiber kritischer Anlagen ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Antragstellung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Antragstellung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört.