KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, frühestens jedoch bis einschließlich zum 17. Juli 2026, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes folgende Angaben zu übermitteln (Registrierung):
- 1.
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den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer,
- 2.
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die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
- 3.
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den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist,
- 4.
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soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche,
- 5.
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falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt,
- 6.
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eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie
- 7.
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die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes.