+49 99 21 88 22 9000 info@datenbeschuetzerin.de
KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

§ 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen

§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt

§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung

§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung

§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan

§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen

§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten

§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

§ 21 Berichtspflichten

§ 22 Ausnahmebescheid

§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Evaluierung

§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 8 Absatz 1

a)
Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder
b)
Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1

eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 8 Absatz 2 Satz 1 oder
b)
§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder nach § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2

zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
4.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde.