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KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG

§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

§ 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen

§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt

§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung

§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung

§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan

§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen

§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten

§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

§ 21 Berichtspflichten

§ 22 Ausnahmebescheid

§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Evaluierung

§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

(1) Geschäftsleitungen von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen.
(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflicht nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.