KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Resilienz zu treffen, um
- 1.
- das Auftreten von Vorfällen zu verhindern,
- 2.
- einen angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten,
- 3.
- auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die negativen Auswirkungen solcher Vorfälle zu begrenzen und
- 4.
- nach Vorfällen die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten.
(3) Zu den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 können die folgenden zählen, soweit ihnen nicht bereits bestehende spezialgesetzliche Regelungen in den jeweiligen Branchen vorgehen:
- 1.
- zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen Maßnahmen der Notfallvorsorge,
- 2.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen:
- a)
- Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des organisatorischen Schutzes (Objektschutz) wie Liegenschaftsabgrenzungen und hemmende Fassadenelemente,
- b)
- Instrumente und Verfahren für die Überwachung der Umgebung,
- c)
- der Einsatz von Detektionsgeräten und
- d)
- Zugangskontrollen,
- 3.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen:
- a)
- Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle und
- b)
- vorgegebene Abläufe im Alarmfall,
- 4.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen:
- a)
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die Notstromversorgung und
- b)
- die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen,
- 5.
- ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden zu gewährleisten, einschließlich des Personals externer Dienstleister, und
- 6.
- das Personal für die unter den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie in Nummer 5 genannten Maßnahmen durch Informationsmaterialien, Schulungen und Übungen vertraut zu machen.