Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 53-Evaluierung
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- DMA-Artikel 44-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DMA-Artikel 45-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- DMA-Artikel 46-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 47-Leitlinien
- DMA-Artikel 48-Festlegung von Normen
- DMA-Artikel 49-Ausübung der Befugnisübertragung
- DMA-Artikel 50-Ausschussverfahren
- DMA-Artikel 51-Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- DMA-Artikel 52-Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- DMA-Artikel 53-Evaluierung
- DMA-Artikel 54-Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Bis zum 3. Mai 2026 und danach alle drei Jahre wird die Kommission diese Verordnung evaluieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen.
(2) In den Evaluierungen wird beurteilt, ob das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung bestreitbarer und fairer Märkte, erreicht wurde, und ferner werden die Auswirkungen dieser Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer beurteilt. Darüber hinaus evaluiert die Kommission, ob der Geltungsbereich des Artikels 7 auf Online-Dienste sozialer Netzwerke ausgeweitet werden kann.
(3) Im Rahmen der Evaluierungen wird ermittelt, ob Vorschriften geändert werden müssen, etwa in Bezug auf die in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführte Liste zentraler Plattformdienste und die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und deren Durchsetzung, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Im Anschluss an die Evaluierungen ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, wozu auch Gesetzgebungsvorschläge gehören können.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die diese für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.