Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG
§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
§ 2 Zuständige Behörde; Aufgaben
§ 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur
§ 4 Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
§ 5 Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 9 Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 12 Verfahrensabschluss; Gebühren
§ 13 Information der Öffentlichkeit
§ 14 Elektronische Kommunikation
§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.