Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG
§ 10 Geschäftsgeheimnisse
§ 2 Zuständige Behörde; Aufgaben
§ 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur
§ 4 Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
§ 5 Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 9 Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 12 Verfahrensabschluss; Gebühren
§ 13 Information der Öffentlichkeit
§ 14 Elektronische Kommunikation
§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile der Informationen zu kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden Kennzeichnungen vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Wird keine zusätzliche Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Bundesnetzagentur die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, hören.