Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU:
Änderung durch Nr. 6
Artikel 1 – Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU
- Änderung durch Nr. 1
- Änderung durch Nr. 2
- Änderung durch Nr. 3
- Änderung durch Nr. 4
- Änderung durch Nr. 5
- Änderung durch Nr. 6
- Änderung durch Nr. 7
- Änderung durch Nr. 8
- Änderung durch Nr. 9
- Änderung durch Nr. 10
- Änderung durch Nr. 11
- Änderung durch Nr. 12
- Änderung durch Nr. 13
- Änderung durch Nr. 14
- Änderung durch Nr. 15
- Änderung durch Nr. 16
- Änderung durch Nr. 17
Artikel 2 – Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 3 – Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG
Artikel 4 – Änderung Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Artikel 6 – Überprüfung und Berichterstattung
(6) Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der konsolidierte Abschluss nach Buchstabe a und der konsolidierte Lagebericht des größeren Kreises von Unternehmen sind von dem Mutterunternehmen dieses Kreises von Unternehmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem das Mutterunternehmen unterliegt, im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen den in Artikel 29a festgelegten Anforderungen, oder mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt;“
b) Absatz 8 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i) im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen den Anforderungen des Artikels 29a,“
c) Absatz 8 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii) derart, dass sie einem nach dieser Richtlinie erstellten konsolidierten Abschluss und konsolidierten Lagebericht gleichwertig sind, ausgenommen den Anforderungen des Artikels 29a, oder“.