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Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU:

Änderung durch Nr. 2

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. ‚Nettoumsatzerlöse‘ die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben; für Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ jedoch gemäß Artikeln 35 und Artikel 66 Nummer 2 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (*) definiert; für Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (**) definiert; und für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 40a Absatz 1 dieser Richtlinie fallen, bezeichnet der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ die Einnahmen gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden;
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(*) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7). (**) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“

b) Folgende Nummern werden angefügt:

„17. ‚Nachhaltigkeitsaspekte‘ Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

18. ‚Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß den Artikeln 19a, 29a und 29d;

19. ‚wichtigste immaterielle Ressourcen‘ Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen;

20. ‚unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen‘ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.

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(*) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“