Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU:
Änderung durch Nr. 11
Artikel 1 – Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU
- Änderung durch Nr. 1
- Änderung durch Nr. 2
- Änderung durch Nr. 3
- Änderung durch Nr. 4
- Änderung durch Nr. 5
- Änderung durch Nr. 6
- Änderung durch Nr. 7
- Änderung durch Nr. 8
- Änderung durch Nr. 9
- Änderung durch Nr. 10
- Änderung durch Nr. 11
- Änderung durch Nr. 12
- Änderung durch Nr. 13
- Änderung durch Nr. 14
- Änderung durch Nr. 15
- Änderung durch Nr. 16
- Änderung durch Nr. 17
Artikel 2 – Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 3 – Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG
Artikel 4 – Änderung Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Artikel 6 – Überprüfung und Berichterstattung
11. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b oder Artikel 29c dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt und offengelegt werden:
a) der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird; und
b) der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird.“