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Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU:

Änderung durch Nr. 10

10. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, den ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und den Lagebericht gegebenenfalls in dem in Artikel 29d dieser Richtlinie genannten elektronischen Berichtsformat zusammen mit den Urteilen und der Erklärung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit Titel 1 Kapitel III der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) offenlegen.
Die Mitgliedstaaten können von Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a unterliegen, verlangen, dass sie den Lagebericht der Öffentlichkeit auf ihrer Website kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn ein Unternehmen keine Website betreibt, können die Mitgliedstaaten von ihm verlangen, dass es auf Anfrage eine schriftliche Kopie seines Lageberichts zur Verfügung stellt.
Wird das Urteil im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen abgegeben, ist dieses Urteil zusammen mit den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten offenzulegen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Unternehmen von der Pflicht zur Offenlegung eines Lageberichts befreien, wenn es möglich ist, eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts einfach auf Antrag zu einem Entgelt zu erhalten, das die Verwaltungskosten nicht übersteigt.
Die Befreiung nach Unterabsatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Artikeln 19a und 29a unterliegen.
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(*) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“