BSI-Gesetz – BSIG :
§ 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
- § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
- § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
- § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
- § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
- § 63 Verwaltungszwang
- § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.