BSI-Gesetz – BSIG :
§ 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
- § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
- § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
- § 32 Meldepflichten
- § 33 Registrierungspflicht
- § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
- § 35 Unterrichtungspflichten
- § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
- § 37 Ausnahmebescheid
- § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
- § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
- § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
- § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
- § 42 Auskunftsverlangen
- § 43 Informationssicherheitsmanagement
- § 44 Vorgaben des Bundesamtes
- § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
- § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
- § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
(1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
(3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.