Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG
§ 8 Auskunftserteilung
§ 2 Zuständige Behörde; Aufgaben
§ 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur
§ 4 Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
§ 5 Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 9 Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 12 Verfahrensabschluss; Gebühren
§ 13 Information der Öffentlichkeit
§ 14 Elektronische Kommunikation
§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
(1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur
1.
die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.