KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG
§ 21 Berichtspflichten
§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
(1) Das Bundesministerium des Innern übermittelt folgende Informationen an die Europäische Kommission:
- 1.
-
innerhalb von drei Monaten nach Durchführung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen jeweils aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren Informationen
- a)
-
über die ermittelten Arten von Risiken und
- b)
-
über die Ergebnisse dieser Risikoanalysen und Risikobewertungen,
- 2.
-
nach der Ermittlung der Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich und anschließend alle vier Jahre
- a)
-
eine Liste der wesentlichen Dienste im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2557,
- b)
-
die Zahl der Betreiber kritischer Anlagen für jeden im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektor und Teilsektor und für jeden wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 sowie
- c)
-
die Schwellenwerte, die in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Kriterien festgelegt werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern übermittelt der Europäischen Kommission und der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen zur Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis einschließlich 17. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl und die Art
- 1.
-
der eingegangenen Meldungen nach § 18 und
- 2.
-
der auf Grundlage von § 18 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.