KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG
§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes hat, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt auf Antrag die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt
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im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
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falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen,
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falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und
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im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erhoben.