KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
(1) Der Betreiber kritischer Anlagen führt auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und anderer vertrauenswürdiger Informationsquellen im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikoanalyse und Risikobewertung durch, die Folgendes berücksichtigt:
- 1.
-
die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Risiken,
- 2.
-
Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen zu beeinträchtigen und die sich aus Folgendem ergeben:
- a)
-
dem Ausmaß der Abhängigkeit des Betreibers kritischer Anlagen von den kritischen Dienstleistungen, die von anderen Betreibern kritischer Anlagen auch in anderen Sektoren und auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten erbracht werden, und
- b)
-
dem Ausmaß der Abhängigkeiten anderer Sektoren von der kritischen Dienstleistung, die von einem Betreiber kritischer Anlagen auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten erbracht wird.