KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
(2) Die Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigen mindestens Folgendes:
- 1.
-
naturbedingte, technische oder menschlich verursachte Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen entscheidend zu beeinträchtigen, darunter
- a)
-
soweit bekannt, sektorenübergreifende und grenzüberschreitende Risiken,
- b)
-
Extremereignisse durch Unfälle, Naturgefahren und gesundheitliche Notlagen sowie
- c)
-
hybride Bedrohungen, sicherheitsgefährdende oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541,
- 2.
-
alle wesentlichen Risiken für wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit zwischen den Sektoren ergeben und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft bedrohen, einschließlich
- a)
-
dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie,
- b)
-
soweit bekannt, den Auswirkungen, die eine in einem Sektor auftretende erhebliche Störung auf andere Sektoren haben kann,
- 3.
-
alle für die personelle Arbeitsfähigkeit wesentlichen Risiken in den Sektoren, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung von erheblichem Einfluss sind,
- 4.
-
die allgemeine Risikobewertung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU,
- 5.
-
die sonstigen, nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Risikobewertungen, die im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union sind, einschließlich
- a)
-
der Verordnung (EU) 2017/1938,
- b)
-
der Verordnung (EU) 2019/941,
- c)
-
der Richtlinie 2007/60/EG sowie
- d)
-
der Richtlinie 2012/18/EU und
- 6.
-
einschlägige, gemäß § 18 gemeldete Informationen über Vorfälle.