Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 50-Ausschussverfahren
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- DMA-Artikel 44-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DMA-Artikel 45-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- DMA-Artikel 46-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 47-Leitlinien
- DMA-Artikel 48-Festlegung von Normen
- DMA-Artikel 49-Ausübung der Befugnisübertragung
- DMA-Artikel 50-Ausschussverfahren
- DMA-Artikel 51-Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- DMA-Artikel 52-Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- DMA-Artikel 53-Evaluierung
- DMA-Artikel 54-Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Beratender Ausschuss für digitale Märkte“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.