Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 46-Durchführungsvorschriften
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- DMA-Artikel 44-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DMA-Artikel 45-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- DMA-Artikel 46-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 47-Leitlinien
- DMA-Artikel 48-Festlegung von Normen
- DMA-Artikel 49-Ausübung der Befugnisübertragung
- DMA-Artikel 50-Ausschussverfahren
- DMA-Artikel 51-Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- DMA-Artikel 52-Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- DMA-Artikel 53-Evaluierung
- DMA-Artikel 54-Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:
a) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
b) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;
c) operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nach Artikel 7;
d) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;
e) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;
f) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;
g) Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;
h) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
i) der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;
j) der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;
k) der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;
l) der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und
m) der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.